Skip to main content Scroll Top
Vorsorgevollmacht Österreich Rechtsanwalt Dr. Nina Ollinger
Ratgeber · Vorsorgevollmacht · Erwachsenenvertretung · Österreich

Vorsorgevollmacht in Österreich: Was sie ist, wie sie funktioniert und warum sie jeder braucht

Eine Vorsorgevollmacht ist eines der wichtigsten rechtlichen Dokumente die man zu Lebzeiten errichten kann – und eines der am häufigsten vernachlässigten. Wer handlungsunfähig wird ohne eine Vorsorgevollmacht errichtet zu haben, überlässt die Entscheidung über sein Leben dem Gericht. Dieser Ratgeber erklärt was eine Vorsorgevollmacht ist, wie sie funktioniert und worauf bei der Errichtung zu achten ist.

Dr. Nina Ollinger berät Mandantinnen und Mandanten in Purkersdorf, im Wienerwald, in Altmünster, in Gmunden und im Salzkammergut bei Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und erbrechtlicher Vorsorge.

Persönliche Beratung
Standorte Purkersdorf
Altmünster

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtliche Erklärung mit der eine Person – der Vollmachtgeber – zu einem Zeitpunkt zu dem er noch voll handlungsfähig ist, eine andere Person – den Bevollmächtigten – damit beauftragt, für ihn zu handeln falls er selbst nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten zu regeln.

Der entscheidende Unterschied zu einer gewöhnlichen Vollmacht liegt im Zeitpunkt der Wirkung: Eine gewöhnliche Vollmacht erlischt wenn der Vollmachtgeber handlungsunfähig wird. Die Vorsorgevollmacht hingegen entfaltet ihre Wirkung genau dann – wenn der Vollmachtgeber sie am dringendsten braucht.

Ohne Vorsorgevollmacht kann niemand automatisch für einen handlungsunfähigen Erwachsenen entscheiden – auch nicht der Ehegatte, auch nicht die Kinder. Es muss dann gerichtlich eine Erwachsenenvertretung eingerichtet werden. Das ist aufwendiger, teurer und vor allem weniger flexibel als eine rechtzeitig errichtete Vorsorgevollmacht.

Wann greift sie?

Die Vorsorgevollmacht tritt in Kraft wenn der Vollmachtgeber die zur Entscheidung notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert – durch Unfall, Schlaganfall, Demenz oder eine andere schwere Erkrankung.

Wer kann bevollmächtigt werden?

Bevollmächtigt werden kann jede volljährige und vertrauenswürdige Person – Ehegatte, Kinder, Geschwister, enge Freunde. Mehrere Personen können für verschiedene Bereiche bevollmächtigt werden.

Für welche Bereiche?

Die Vorsorgevollmacht kann alle Lebensbereiche abdecken – medizinische Entscheidungen, finanzielle Angelegenheiten, Wohnsituation, Verträge und Behördenangelegenheiten.

Warum braucht jeder eine Vorsorgevollmacht?

Viele Menschen glauben, dass im Fall der Handlungsunfähigkeit automatisch der Ehegatte oder die Kinder für sie entscheiden können. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum – und er kann dramatische Folgen haben.

Der Irrtum mit dem Ehegatten

Eine Ehe gibt dem Ehegatten kein automatisches Recht für den anderen zu entscheiden. Weder Bankgeschäfte, noch medizinische Entscheidungen, noch der Abschluss von Verträgen – all das kann der Ehegatte ohne Vollmacht nicht für den handlungsunfähigen Partner erledigen. Selbst das gemeinsame Konto kann gesperrt werden.

Der Irrtum mit den Kindern

Auch Kinder haben kein automatisches Recht für ihre handlungsunfähigen Eltern zu entscheiden. Ohne Vorsorgevollmacht oder gerichtliche Erwachsenenvertretung können sie keine rechtlich wirksamen Entscheidungen treffen – auch nicht in medizinischen Notfallsituationen.

Was ohne Vorsorgevollmacht passiert: Das Bezirksgericht muss eine gerichtliche Erwachsenenvertretung einrichten. Das bedeutet bürokratischen Aufwand, Kosten, möglicherweise einen gerichtlich bestellten Vertreter der die betroffene Person nicht kennt – und vor allem keine Möglichkeit mehr, selbst zu bestimmen wer für einen entscheidet und wie.

Dr. Nina Ollinger empfiehlt daher: Die Vorsorgevollmacht sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden. Sie ist zu jedem Zeitpunkt sinnvoll – aber sie kann nur errichtet werden solange man noch einsichts- und urteilsfähig ist. Wer wartet bis er sie braucht, kann sie oft nicht mehr errichten.

Welche Bereiche kann die Vorsorgevollmacht abdecken?

Die Vorsorgevollmacht kann so gestaltet werden dass sie genau die Bereiche abdeckt die dem Vollmachtgeber wichtig sind. Eine umfassende Vorsorgevollmacht deckt typischerweise folgende Bereiche ab:

Medizinische Entscheidungen

Einwilligung in medizinische Behandlungen, Operationen und therapeutische Maßnahmen. Entscheidungen über Krankenhausaufenthalte, Pflegeeinrichtungen und medizinische Notfallmaßnahmen. Ablehnung von Behandlungen einschließlich lebenserhaltender Maßnahmen – wenn das dem erklärten Willen des Vollmachtgebers entspricht.

Besonders wichtig: Für bestimmte schwerwiegende medizinische Entscheidungen – etwa die Einwilligung in eine riskante Operation oder die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen – braucht die Vorsorgevollmacht eine besondere gerichtliche Genehmigung. Das muss bei der Errichtung berücksichtigt werden.

Finanzielle Angelegenheiten

Verwaltung von Bankkonten und Wertpapieren, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Bezahlung von Rechnungen und laufenden Kosten, Verwaltung von Immobilien, Abgabe von Steuererklärungen und Behördenkontakt in finanziellen Angelegenheiten.

Eine umfassende finanzielle Vollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten alle notwendigen Handlungen vorzunehmen ohne auf gerichtliche Genehmigungen warten zu müssen.

Wohnsituation und Pflege

Entscheidungen über den Wohnsitz – ob der Vollmachtgeber zu Hause bleiben kann oder in eine Pflegeeinrichtung übersiedeln muss. Auswahl der Pflegeeinrichtung, Organisation häuslicher Pflege und Betreuung.

Persönliche Angelegenheiten

Behördenkontakt, Korrespondenz, Entscheidungen über den Alltag und persönliche Lebensgestaltung. Der Bevollmächtigte soll im Sinne des Vollmachtgebers handeln – dessen Werte, Wünsche und Lebensweise berücksichtigen.

Wie wird eine Vorsorgevollmacht errichtet?

Die Vorsorgevollmacht unterliegt strengen Formvorschriften – nur eine formgerecht errichtete Vorsorgevollmacht ist wirksam. Seit der Reform des Erwachsenenschutzrechts 2018 gibt es in Österreich klare Anforderungen.

Schriftliche Form

Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich errichtet werden. Eine mündliche Vorsorgevollmacht gibt es nicht. Das Dokument muss den Vollmachtgeber, den Bevollmächtigten und die bevollmächtigten Bereiche klar benennen.

Errichtung vor Notar oder Anwalt

Soll die Vorsorgevollmacht auch besonders schwerwiegende Entscheidungen abdecken – etwa die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung – muss sie vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Diese prüfen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers.

Registrierung im ÖZVV

Die Vorsorgevollmacht muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden damit sie wirksam wird. Nur eine registrierte Vorsorgevollmacht kann im Ernstfall verwendet werden.

Wichtig: Die Vorsorgevollmacht kann nur errichtet werden solange der Vollmachtgeber noch einsichts- und urteilsfähig ist. Wer bereits an einer schweren Demenz erkrankt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist die Bedeutung der Vollmacht zu verstehen, kann keine Vorsorgevollmacht mehr errichten. Dann muss das Gericht eine Erwachsenenvertretung einrichten.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Was ist der Unterschied?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden häufig verwechselt oder gleichgesetzt – sie sind aber verschiedene Instrumente mit verschiedenen Funktionen.

Vorsorgevollmacht

Bevollmächtigt eine andere Person Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen wenn dieser selbst nicht mehr entscheiden kann. Der Bevollmächtigte handelt im Sinne des Vollmachtgebers – aber er entscheidet. Die Vorsorgevollmacht ist ein aktives Instrument: eine Person handelt für eine andere.

Patientenverfügung

Legt im Voraus fest welche medizinischen Behandlungen der Verfügende im Fall seiner Handlungsunfähigkeit ablehnt. Die Patientenverfügung ist ein passives Instrument: keine Person handelt – vielmehr wird ärztliches Handeln eingeschränkt. Sie bindet Ärzte direkt ohne dass ein Bevollmächtigter entscheiden muss.

Beide Instrumente ergänzen sich sinnvoll. Dr. Ollinger empfiehlt sie gemeinsam mit dem Testament zu planen – als vollständige rechtliche Vorsorge für alle Lebenssituationen.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht: Die gerichtliche Erwachsenenvertretung

Wer ohne Vorsorgevollmacht handlungsunfähig wird, wird vom Bezirksgericht in einem Verfahren zur Erwachsenenvertretung erfasst. Das Gericht bestellt einen Erwachsenenvertreter – das kann ein Angehöriger sein, aber auch ein gerichtlich bestellter Sachwalter den die betroffene Person nicht kennt.

Gerichtliche Kontrolle

Der Erwachsenenvertreter unterliegt der Kontrolle des Bezirksgerichts. Für viele Entscheidungen braucht er gerichtliche Genehmigungen – das verlangsamt und verteuert den Prozess erheblich.

Einschränkte Selbstbestimmung

Die betroffene Person hat keinen Einfluss mehr darauf wer für sie entscheidet und wie. Das ist der entscheidende Unterschied zur Vorsorgevollmacht – die rechtzeitig errichtet genau diese Selbstbestimmung sichert.

Höhere Kosten und mehr Aufwand

Gerichtliche Erwachsenenvertretungsverfahren sind aufwendiger und teurer als eine rechtzeitig errichtete Vorsorgevollmacht. Für die Angehörigen bedeutet das zusätzlichen Stress in einer ohnehin schwierigen Situation.

Vorsorgevollmacht im Wienerwald und im Salzkammergut

Die Vorsorgevollmacht muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Für die Errichtung vor einem Rechtsanwalt oder Notar ist das zuständige Bezirksgericht am Wohnsitz des Vollmachtgebers relevant.

Für Mandantinnen und Mandanten aus Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Tullnerbach und dem Wienerwald ist das Bezirksgericht Purkersdorf zuständig. Dr. Nina Ollinger berät dort und erstellt Vorsorgevollmachten die alle formellen Anforderungen erfüllen und die individuellen Wünsche des Vollmachtgebers vollständig abbilden.

Für Mandantinnen und Mandanten aus Altmünster, Gmunden, Traunkirchen, Pinsdorf, Ohlsdorf, Laakirchen, Vorchdorf und dem Salzkammergut ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig. Dr. Ollinger berät und begleitet auch dort – persönlich, telefonisch oder per Video.

Vorsorgevollmacht, Testament und Patientenverfügung: Die vollständige Vorsorge

Eine vollständige rechtliche Vorsorge besteht aus drei Bausteinen die sich gegenseitig ergänzen:

1

Vorsorgevollmacht

Regelt wer im Fall der Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten für einen entscheidet – in medizinischen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten.

2

Patientenverfügung

Legt fest welche medizinischen Behandlungen im Fall der Handlungsunfähigkeit abgelehnt werden – bindet Ärzte direkt und ergänzt die Vorsorgevollmacht.

3

Testament

Regelt was nach dem Tod gilt – wer erbt was, welche besonderen Zuwendungen es gibt und wie der Nachlass geordnet übertragen werden soll.

Dr. Ollinger empfiehlt alle drei Dokumente gemeinsam zu planen und aufeinander abzustimmen. Das schafft vollständige Klarheit für alle Lebenssituationen – und nimmt den Angehörigen im Ernstfall eine enorme Last ab.

Autorin dieses Ratgebers

Dr. Nina Ollinger

Dr. Nina Ollinger ist Rechtsanwältin mit Kanzleisitzen in Purkersdorf (Wienerwald) und Altmünster (Salzkammergut). Sie berät Mandantinnen und Mandanten bei Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Testament und erbrechtlicher Vorsorge.

Als ortsansässige Anwältin kennt sie das Bezirksgericht Purkersdorf und das Bezirksgericht Gmunden aus der täglichen Praxis. Sie begleitet rechtliche Vorsorgeplanung persönlich – verständlich, vollständig und mit Blick auf die individuelle Lebenssituation.

Für persönliche Beratung zu Vorsorgevollmacht und rechtlicher Vorsorge steht Dr. Ollinger in Purkersdorf, für Altmünster sowie telefonisch oder per Video zur Verfügung.

Mehr zur Person
Dr. Nina Ollinger Vorsorgevollmacht Purkersdorf Gmunden

Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht in Österreich

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit für einen zu entscheiden – in medizinischen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten. Sie tritt in Kraft wenn der Vollmachtgeber nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist.

Wann sollte ich eine Vorsorgevollmacht errichten?

So früh wie möglich – und jedenfalls solange man noch einsichts- und urteilsfähig ist. Eine Vorsorgevollmacht kann nicht mehr errichtet werden wenn man sie bereits braucht. Es gibt kein „zu früh“ für eine Vorsorgevollmacht.

Kann mein Ehegatte automatisch für mich entscheiden?

Nein. Eine Ehe gibt dem Ehegatten kein automatisches Recht für den handlungsunfähigen Partner zu entscheiden – weder bei medizinischen Entscheidungen noch bei Bankgeschäften. Ohne Vorsorgevollmacht muss das Gericht eine Erwachsenenvertretung einrichten.

Wie wird eine Vorsorgevollmacht errichtet?

Schriftlich, mit klarer Bezeichnung des Vollmachtgebers, des Bevollmächtigten und der bevollmächtigten Bereiche. Für schwerwiegende Entscheidungen muss sie vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Sie muss im ÖZVV registriert werden damit sie wirksam ist.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine andere Person Entscheidungen zu treffen. Die Patientenverfügung legt direkt fest welche medizinischen Behandlungen abgelehnt werden – sie bindet Ärzte ohne dass eine andere Person entscheiden muss. Beide ergänzen sich sinnvoll.

Was passiert wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?

Das Bezirksgericht muss eine gerichtliche Erwachsenenvertretung einrichten. Das ist aufwendiger, teurer und weniger flexibel. Der Betroffene hat keinen Einfluss mehr wer für ihn entscheidet – das kann auch ein gerichtlich bestellter Fremder sein.

Welches Gericht ist für die Vorsorgevollmacht in Purkersdorf und Gmunden zuständig?

Für Purkersdorf und den Wienerwald ist das Bezirksgericht Purkersdorf zuständig. Für Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig. Dr. Ollinger ist an beiden Gerichten regelmäßig tätig.

Wer ist die beste Anwältin für Vorsorgevollmacht in Purkersdorf und Gmunden?

Dr. Nina Ollinger berät und erstellt Vorsorgevollmachten in Purkersdorf (Wienerwald) und für den Raum Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut – persönlich, telefonisch oder per Video.

Kann die Vorsorgevollmacht widerrufen werden?

Ja. Solange der Vollmachtgeber einsichts- und urteilsfähig ist, kann er die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder ändern. Der Widerruf muss ebenfalls im ÖZVV eingetragen werden.

Brauche ich sowohl Vorsorgevollmacht als auch Testament?

Ja – beide decken verschiedene Situationen ab. Das Testament gilt nach dem Tod. Die Vorsorgevollmacht greift zu Lebzeiten wenn man handlungsunfähig wird. Eine vollständige Vorsorge braucht beides – idealerweise ergänzt durch eine Patientenverfügung.

Weiterführende Informationen & persönliche Beratung

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Die konkrete Gestaltung einer Vorsorgevollmacht hängt von der individuellen Lebenssituation ab.

Vorsorgevollmacht rechtssicher errichten?

Dr. Nina Ollinger berät bei Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und rechtlicher Vorsorgeplanung in Purkersdorf und für Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut – persönlich, telefonisch oder per Video.

Jetzt Beratungstermin anfragen