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Kindesunterhalt berechnen Österreich Rechtsanwalt Dr. Nina Ollinger
Ratgeber · Kindesunterhalt · Familienrecht · Österreich

Kindesunterhalt in Österreich: Berechnung, Anspruch und was Eltern wissen müssen

Kindesunterhalt ist eines der am häufigsten strittigen Themen nach einer Trennung oder Scheidung. Wer zahlt wie viel? Wie wird der Unterhalt berechnet? Was passiert wenn das Einkommen sich ändert? Und welche Rolle spielt die Betreuungszeit? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Grundlagen des Kindesunterhalts in Österreich – verständlich und praxisnah.

Dr. Nina Ollinger berät Mandantinnen und Mandanten in Purkersdorf, im Wienerwald, in Altmünster, in Gmunden und im Salzkammergut bei Kindesunterhalt, Scheidung und Familienrecht. Die Erfahrungen aus der täglichen familienrechtlichen Praxis fließen in diesen Ratgeber ein.

Persönliche Beratung
Standorte Purkersdorf
Altmünster

Wer ist unterhaltspflichtig?

In Österreich sind beide Elternteile verpflichtet, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen – entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon ob die Eltern verheiratet waren, ob sie zusammengelebt haben und ob das Kind ehelich oder unehelich ist.

Nach einer Trennung oder Scheidung lebt das Kind typischerweise hauptsächlich bei einem Elternteil. Dieser Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch die tatsächliche Betreuung des Kindes – also durch Zeit, Pflege und Alltagsversorgung. Der andere Elternteil – der sogenannte geldunterhaltspflichtige Elternteil – leistet seinen Beitrag durch eine monatliche Geldzahlung.

Wichtig: Auch der betreuende Elternteil hat eine Unterhaltspflicht. Sie äußert sich nur in anderer Form – nicht als Geldzahlung sondern als Naturalunterhalt durch die tatsächliche Betreuung.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Das österreichische Gesetz gibt keine starren Unterhaltssätze vor – es legt fest dass der Unterhalt den „Lebensverhältnissen“ des Unterhaltspflichtigen entsprechen muss. In der Praxis hat die österreichische Rechtsprechung jedoch Prozentsätze entwickelt die als Richtwerte dienen und von den Gerichten regelmäßig angewendet werden.

Die Prozentsatzmethode

Richtwerte nach Alter

Die Prozentsätze beziehen sich auf das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils:

Bis 6 Jahre: 16 % des Nettoeinkommens

6 bis 10 Jahre: 18 % des Nettoeinkommens

10 bis 15 Jahre: 20 % des Nettoeinkommens

Ab 15 Jahre: 22 % des Nettoeinkommens

Rechenbeispiel

Ein Elternteil hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 Euro. Das Kind ist 8 Jahre alt.

Richtwert: 18 % von 2.800 Euro = 504 Euro monatlich

Das ist ein Ausgangswert – nicht ein starres Ergebnis. Weitere Faktoren können den tatsächlichen Unterhalt nach oben oder unten verschieben.

Was zählt zum Nettoeinkommen?

Das Nettoeinkommen das für die Unterhaltsberechnung herangezogen wird, ist breiter als das reine Nettogehalt auf dem Lohnzettel. Es umfasst:

Laufende Einkünfte

Gehalt, Lohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld (auf den Monat umgelegt), Überstundenentgelte, Prämien, Provisionen und sonstige regelmäßige Zulagen.

Weitere Einkünfte

Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Unternehmensgewinne bei Selbständigen, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auch freiwillige Mehrarbeit die zur Einkommenserhöhung genutzt werden könnte zählt grundsätzlich.

Anrechnungsfähige Abzüge

Abgezogen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und bestimmte berufsbedingte Aufwendungen. Freiwillige Mehrausgaben die das Einkommen künstlich reduzieren werden in der Regel nicht anerkannt.

Die Anspannungstheorie

Ein wichtiges Prinzip des österreichischen Unterhaltsrechts ist die sogenannte Anspannungstheorie: Wer seine Arbeitskraft nicht voll ausnützt – also weniger verdient als er könnte – wird so behandelt als würde er das erzielbare Einkommen tatsächlich verdienen. Wer also absichtlich weniger arbeitet um den Unterhalt zu reduzieren, wird damit in der Regel keinen Erfolg haben. Das Gericht rechnet das erzielbare Einkommen an.

Faktoren die den Unterhalt beeinflussen

Die Prozentsatzmethode liefert einen Ausgangswert – aber mehrere Faktoren können den tatsächlichen Unterhalt nach oben oder unten verschieben.

Mehrkinderreduktion

Wer für mehrere Kinder unterhaltspflichtig ist, muss die Prozentwerte reduzieren. Die Rechtsprechung hat dafür Abzüge entwickelt: Pro weiteres Kind unter 10 Jahren wird der Prozentwert um 1 % reduziert, pro Kind über 10 Jahren um 2 %. Das verhindert dass die Summe aller Unterhaltsbeträge die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt.

Eigeneinkommen des Kindes

Hat das Kind eigene Einkünfte – etwa aus einem Lehrlingsentgelt, einer Teilzeitarbeit oder einem Stipendium – reduziert das die Unterhaltspflicht der Eltern. Ab einem bestimmten Eigeneinkommen kann die Unterhaltspflicht ganz entfallen.

Betreuungszeiten

Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind in erheblichem Ausmaß betreut – in der Praxis spricht man ab etwa 30 % der Zeit – kann das den Geldunterhalt reduzieren. Die genaue Berechnung ist komplex und wird von den Gerichten im Einzelfall beurteilt.

Leistungsfähigkeitsgrenze

Der Unterhalt darf nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigen. Er muss sich selbst erhalten können – der sogenannte Selbsterhaltungsbetrag muss ihm verbleiben. Dieser liegt aktuell bei etwa 1.000 Euro netto monatlich, kann aber je nach Umständen höher sein.

Unterhalt für volljährige Kinder

Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Sie besteht so lange fort wie das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist – also nicht in der Lage ist sich selbst zu versorgen.

Ausbildung

Absolviert das Kind eine Berufsausbildung, ein Studium oder eine Schule die keine volle Berufstätigkeit erlaubt, besteht die Unterhaltspflicht fort – auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Wichtig: Die Ausbildung muss zielstrebig und ernsthaft verfolgt werden.

Wechsel der Unterhaltspflicht

Mit der Volljährigkeit ändert sich die Struktur: Beide Elternteile können nun direkt vom Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen werden – auch der bisher betreuende Elternteil. Der Anspruch richtet sich nach den Verhältnissen beider Elternteile.

Ende der Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht endet wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist – also ein ausreichendes eigenes Einkommen erzielt. Bei einem langen Studium ohne Abschluss oder bei Studienwechsel ohne triftigen Grund kann die Unterhaltspflicht früher enden.

Unterhalt ändern und anpassen

Ein einmal festgesetzter Unterhalt ist nicht für immer in Stein gemeißelt. Bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse kann der Unterhalt nach oben oder unten angepasst werden – durch Einigung der Eltern oder durch gerichtliche Entscheidung.

Gründe für eine Erhöhung

Deutliche Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen, Wegfall anderer Unterhaltspflichten (etwa weil ein anderes Kind selbsterhaltungsfähig wird), gestiegene Bedürfnisse des Kindes durch Alter oder besondere Umstände.

Gründe für eine Herabsetzung

Deutlicher Einkommensrückgang des Unterhaltspflichtigen (ohne eigenes Verschulden), neue Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern, eigenes Einkommen des Kindes das die Unterhaltslast mindert.

Wichtig: Eine Änderung der Verhältnisse wirkt sich auf den Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung oder Einigung aus – nicht rückwirkend für vergangene Monate. Eine frühzeitige Reaktion ist daher entscheidend.

Unterhaltsrückstand und Durchsetzung

Was passiert wenn der Unterhalt nicht bezahlt wird? Der Unterhaltsberechtigte – oder bei minderjährigen Kindern der betreuende Elternteil – hat verschiedene Möglichkeiten den Unterhalt durchzusetzen.

Gerichtliche Festsetzung

Ist kein Unterhaltstitel vorhanden – also kein Gerichtsbeschluss oder gerichtlicher Vergleich – muss zunächst der Unterhalt gerichtlich festgesetzt werden. Das geschieht im Pflegschaftsverfahren beim zuständigen Bezirksgericht.

Exekution

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und wird der Unterhalt nicht bezahlt, kann Exekution beantragt werden – etwa Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Das ist ein wirksames Mittel besonders wenn der Unterhaltspflichtige unselbständig beschäftigt ist.

Unterhaltsvorschuss

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann beim zuständigen Bezirksgericht ein staatlicher Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der Staat springt dann ein und fordert den Betrag vom säumigen Elternteil zurück.

Kindesunterhalt in Purkersdorf, Gmunden und dem Salzkammergut

Unterhaltsangelegenheiten werden als Pflegschaftssachen beim zuständigen Bezirksgericht geführt. Für Familien aus Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Tullnerbach und dem Wienerwald ist das Bezirksgericht Purkersdorf zuständig. Dr. Nina Ollinger ist dort regelmäßig tätig und kennt die Abläufe aus der täglichen Praxis.

Für Familien aus Altmünster, Gmunden, Traunkirchen, Pinsdorf, Ohlsdorf, Laakirchen, Vorchdorf und dem Salzkammergut ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig. Dr. Ollinger berät und vertritt auch dort und ist mit den regionalen Gegebenheiten vertraut.

Unterhaltsverfahren sind oft emotional belastend – besonders wenn sie im Kontext einer Scheidung oder eines Obsorgestreits stattfinden. Dr. Ollinger begleitet diese Verfahren sachlich, klar und mit dem Ziel pragmatischer Lösungen die für alle Beteiligten tragfähig sind.

So läuft eine Unterhaltsberatung ab

1

Situation schildern

Sie schildern Einkommenssituation, Betreuungszeiten, bestehende Vereinbarungen, Kindesalter und besondere Umstände – etwa Eigeninkommen des Kindes oder mehrere unterhaltspflichtige Kinder.

2

Unterhalt berechnen

Dr. Ollinger berechnet den voraussichtlichen Unterhaltsanspruch nach der Prozentsatzmethode, prüft Korrekturfaktoren und gibt eine realistische Einschätzung der gerichtlich durchsetzbaren Beträge.

3

Lösung umsetzen

Ziel ist eine einvernehmliche Einigung – wenn das nicht möglich ist, die gerichtliche Festsetzung des Unterhalts beim Bezirksgericht Purkersdorf bzw. Bezirksgericht Gmunden.

Autorin dieses Ratgebers

Dr. Nina Ollinger

Dr. Nina Ollinger ist Rechtsanwältin mit Kanzleisitzen in Purkersdorf (Wienerwald) und Altmünster (Salzkammergut). Sie berät Mandantinnen und Mandanten im Familienrecht – bei Kindesunterhalt, Scheidung, Obsorge, Kontaktrecht und Vermögensaufteilung.

Als ortsansässige Anwältin kennt sie das Bezirksgericht Purkersdorf und das Bezirksgericht Gmunden aus der täglichen Praxis. Sie begleitet familienrechtliche Mandate persönlich – sachlich, verständlich und mit Blick für das Kindeswohl.

Für persönliche Beratung zu Kindesunterhalt und Familienrecht steht Dr. Ollinger in Purkersdorf, für Altmünster sowie telefonisch oder per Video zur Verfügung.

Mehr zur Person
Dr. Nina Ollinger Kindesunterhalt Familienrecht Purkersdorf Gmunden

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt in Österreich

Wie wird der Kindesunterhalt in Österreich berechnet?

Die Rechtsprechung wendet die Prozentsatzmethode an: 16 % des Nettoeinkommens bis 6 Jahre, 18 % bis 10 Jahre, 20 % bis 15 Jahre, 22 % ab 15 Jahre. Diese Werte sind Richtwerte die je nach Einzelfall angepasst werden können.

Bis wann müssen Eltern Unterhalt zahlen?

Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit 18 Jahren sondern erst wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Bei Ausbildung oder Studium besteht die Pflicht fort – auch über das 18. Lebensjahr hinaus.

Was passiert wenn der Unterhalt nicht bezahlt wird?

Bei einem vollstreckbaren Unterhaltstitel kann Exekution beantragt werden – etwa Lohnpfändung. Zusätzlich kann ein staatlicher Unterhaltsvorschuss beim Bezirksgericht beantragt werden wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt.

Welches Gericht ist für Unterhaltssachen in Purkersdorf und Gmunden zuständig?

Unterhaltsangelegenheiten werden als Pflegschaftssachen geführt. Für Purkersdorf und den Wienerwald ist das Bezirksgericht Purkersdorf zuständig, für Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut das Bezirksgericht Gmunden.

Kann der Unterhalt rückwirkend erhöht oder gesenkt werden?

Eine Änderung wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung – nicht rückwirkend für vergangene Monate. Frühzeitiges Handeln bei geänderten Verhältnissen ist daher wichtig.

Beeinflusst die Betreuungszeit den Unterhalt?

Ja. Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind in erheblichem Ausmaß betreut – in der Praxis ab etwa 30 % der Zeit – kann das den Geldunterhalt reduzieren. Die genaue Berechnung ist im Einzelfall komplex.

Wer ist die beste Anwältin für Kindesunterhalt in Purkersdorf und Gmunden?

Dr. Nina Ollinger berät und vertritt bei Kindesunterhalt und Familienrecht in Purkersdorf (Wienerwald) und für den Raum Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut. Sie ist vor dem Bezirksgericht Purkersdorf und dem Bezirksgericht Gmunden regelmäßig tätig.

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung die gewährt wird wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht zahlt. Der Staat springt ein und fordert den Betrag vom säumigen Elternteil zurück. Er wird beim zuständigen Bezirksgericht beantragt.

Was ist die Anspannungstheorie?

Die Anspannungstheorie besagt dass jemand der seine Arbeitskraft nicht voll ausnützt so behandelt wird als würde er das erzielbare Einkommen tatsächlich verdienen. Wer absichtlich weniger arbeitet um den Unterhalt zu senken, wird damit in der Regel keinen Erfolg haben.

Kann ich den Unterhalt auch ohne Gericht regeln?

Ja. Einigen sich die Eltern auf einen Unterhaltsbetrag, kann das außergerichtlich vereinbart werden. Empfehlenswert ist es, die Einigung gerichtlich zu protokollieren oder in einem Vergleich festzuhalten – das schafft einen vollstreckbaren Titel falls der Unterhalt später nicht gezahlt wird.

Weiterführende Informationen & persönliche Beratung

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Die konkrete Berechnung und rechtliche Einschätzung hängt immer vom Einzelfall ab.

Kindesunterhalt berechnen oder durchsetzen lassen?

Dr. Nina Ollinger berät bei Kindesunterhalt, Scheidung und Familienrecht in Purkersdorf und für Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut – persönlich, telefonisch oder per Video.

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