Testament erstellen in Österreich: Formen, Fehler und was wirklich gilt
Ein Testament ist der wichtigste rechtliche Akt den viele Menschen in ihrem Leben setzen – und einer der am häufigsten fehlerhaft errichteten. Ein formungültiges Testament ist wirkungslos. Dieser Ratgeber erklärt welche Formen es gibt, was zwingend eingehalten werden muss und welche Fehler am häufigsten zum Problem werden.
Dr. Nina Ollinger berät Mandantinnen und Mandanten in Purkersdorf, im Wienerwald, in Altmünster, in Gmunden und im Salzkammergut bei Testamentserrichtung, Erbrecht und Verlassenschaft. Die Erfahrungen aus zahlreichen erbrechtlichen Mandaten fließen in diesen Ratgeber ein.
Altmünster
Warum ein Testament so wichtig ist
Wer kein Testament hinterlässt, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Das bedeutet: Der Staat entscheidet wer was bekommt – nicht der Verstorbene. Das kann zu Ergebnissen führen die dem tatsächlichen Willen des Erblassers widersprechen: Der Lebensgefährte geht leer aus, obwohl er jahrelang gemeinsam gelebt hat. Ein Kind erbt das Unternehmen obwohl es nie daran interessiert war. Eine gemeinnützige Organisation die dem Erblasser wichtig war erhält nichts.
Ein Testament ist die einzige Möglichkeit, diese gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst zu bestimmen wer was erbt. Aber: Ein Testament das formell nicht korrekt errichtet wurde ist so gut wie kein Testament. Es ist schlicht wirkungslos – und die gesetzliche Erbfolge tritt trotzdem ein.
Dr. Nina Ollinger begleitet in ihrer Kanzlei in Purkersdorf und für den Raum Altmünster und Gmunden regelmäßig Verlassenschaftsverfahren in denen ein fehlerhaftes Testament zum Problem wurde. Die häufigsten Fehler sind dabei überraschend simpel – und hätten leicht vermieden werden können.
Die Testamentsformen in Österreich im Überblick
Das österreichische Recht kennt mehrere Formen des Testaments. Jede hat ihre eigenen Voraussetzungen die zwingend einzuhalten sind. Ein Fehler bei der Form macht das Testament ungültig – unabhängig davon wie klar der Wille des Erblassers war.
Eigenhändiges Testament
Vollständig handgeschrieben und unterschrieben. Keine Zeugen erforderlich. Die einfachste Form – aber mit klaren Grenzen: kein einziges getipptes Wort.
Fremdhändiges Testament
Kann auch am Computer geschrieben sein. Erfordert drei gleichzeitig anwesende Zeugen die nicht im Testament bedacht werden dürfen.
Notariatstestament
Vor einem Notar errichtet und im Testamentsregister hinterlegt. Die sicherste und rechtlich unanfechtbarste Form.
Das eigenhändige Testament: Was genau muss beachtet werden?
Das eigenhändige Testament ist die häufigste Testamentsform in Österreich – weil es keine Zeugen braucht und jederzeit ohne fremde Hilfe errichtet werden kann. Aber genau diese Einfachheit verführt zu Fehlern.
Die zwingenden Voraussetzungen
Vollständige Eigenhändigkeit
Jedes einzelne Wort des Testaments muss handgeschrieben sein – von der Überschrift bis zur Unterschrift, einschließlich Datum und Ortsangabe. Ein einziges getipptes Wort – etwa ein vorgedruckter Briefkopf, ein gestempeltes Datum oder eine am Computer ergänzte Zeile – macht das gesamte Testament formungültig.
Das gilt auch für Ergänzungen: Wer ein bestehendes Testament handschriftlich ergänzt, muss die Ergänzung eigenhändig schreiben und eigenhändig unterschreiben. Eine getippte Ergänzung zu einem ansonsten handgeschriebenen Testament ist unwirksam.
Eigenhändige Unterschrift
Am Ende des Testaments muss die eigenhändige Unterschrift des Erblassers stehen. Empfehlenswert sind Vor- und Zuname in der üblichen Unterschriftsform. Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen – Ergänzungen nach der Unterschrift sind rechtlich problematisch und können zur Ungültigkeit führen.
Ein Testament ohne Unterschrift ist ungültig – auch wenn der handgeschriebene Text den Willen des Erblassers klar erkennen lässt.
Testierfähigkeit
Der Erblasser muss beim Verfassen des Testaments testierfähig sein. Das bedeutet: mindestens 18 Jahre alt, und in der Lage die Bedeutung und Tragweite seiner letztwilligen Verfügung zu verstehen. Testierfähigkeit kann durch schwere Demenz, psychiatrische Erkrankung oder Bewusstlosigkeit ausgeschlossen sein.
Wird die Testierfähigkeit im Nachhinein bestritten, trägt derjenige der sich auf das Testament beruft die Beweislast dafür, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig war.
Datum und Ort
Das Datum ist beim eigenhändigen Testament keine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit – aber dringend empfehlenswert. Existieren mehrere Testamente, ist das Datum entscheidend um festzustellen welches das jüngste und damit gültige ist. Ein undatiertes Testament kann im Zweifelsfall unwirksam sein wenn unklar ist ob es vor oder nach einem anderen Testament errichtet wurde.
Was beim eigenhändigen Testament häufig schiefgeht
In der Praxis begegnen Dr. Ollinger immer wieder dieselben Fehler beim eigenhändigen Testament:
Testament am Computer geschrieben
Der Erblasser schreibt das Testament am Computer, druckt es aus und unterschreibt es handschriftlich. Das Ergebnis ist ein Dokument das wie ein Testament aussieht – aber keines ist. Es handelt sich weder um ein gültiges eigenhändiges noch um ein gültiges fremdhändiges Testament (weil die Zeugen fehlen).
Gemischtes Dokument
Ein Teil des Testaments ist handgeschrieben, ein anderer Teil ist getippt – etwa weil der Erblasser eine vorgedruckte Vorlage verwendet und die Lücken handschriftlich ausgefüllt hat. Auch das ist kein gültiges eigenhändiges Testament.
Fehlende oder falsche Unterschrift
Das Testament wird nur mit dem Vornamen oder einem Spitznamen unterzeichnet, die Unterschrift fehlt ganz, oder sie steht nicht am Ende des Dokuments sondern in der Mitte oder am Rand.
Das fremdhändige Testament: Drei Zeugen – aber richtig
Das fremdhändige Testament bietet mehr Flexibilität weil es nicht handgeschrieben sein muss – es kann am Computer verfasst, von einer anderen Person geschrieben oder gedruckt sein. Dafür stellt es strengere Anforderungen an die Zeugen.
Die Zeugenanforderungen
Drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein wenn der Erblasser das Testament unterzeichnet. Sie müssen auf dem Testament mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben der klarstellt dass sie als Zeugen – und nicht als Erben – fungieren. Typische Formulierung: „Als Zeuge, dass der Unterzeichner dieses als seinen letzten Willen bezeichnet hat.“
Als Zeugen geeignet sind nur Personen die selbst nicht im Testament bedacht werden – also weder Erben noch Legatare. Deren Ehegatten, Kinder und andere nahe Angehörige sind ebenfalls als Zeugen ausgeschlossen. Ein Testament bei dem ein Zeuge selbst Erbe ist, ist nicht automatisch vollständig ungültig – aber der Zeuge verliert seinen Erbanspruch.
Unterschrift des Erblassers
Der Erblasser muss das fremdhändige Testament eigenhändig unterschreiben und dabei – wenn er des Lesens kundig ist – einen Zusatz anbringen dass das Dokument seinen letzten Willen enthält. Ist der Erblasser des Lesens nicht kundig oder kann er nicht selbst unterschreiben, gelten besondere Regeln.
Das fremdhändige Testament eignet sich besonders für Erblasser die körperlich nicht mehr in der Lage sind ein langes Dokument handschriftlich zu verfassen – etwa wegen einer Erkrankung die das Schreiben einschränkt.
Das Notariatstestament: Die sicherste Lösung
Das Notariatstestament wird vor einem Notar errichtet. Es bietet die höchste Rechtssicherheit von allen Testamentsformen – und ist die einzige Form die automatisch im österreichischen Testamentsregister (dem Zentralen Testamentsregister beim Österreichischen Notariat) hinterlegt wird.
Vorteile
Formgültigkeit ist durch notarielle Mitwirkung gesichert. Automatische Hinterlegung im Testamentsregister – das Testament wird nach dem Tod vom Gerichtskommissär gefunden. Notar prüft Testierfähigkeit und berät zu Inhalt und Formulierung.
Kosten
Die Kosten eines Notariatstestaments richten sich nach dem Nachlasswert und dem Aufwand. Sie sind überschaubar im Verhältnis zur Rechtssicherheit die sie bieten – und im Verhältnis zu den Kosten eines späteren Erbstreits der durch ein fehlerhaftes Testament entstehen kann.
Empfehlung
Dr. Ollinger empfiehlt das Notariatstestament bei komplexen Nachlässen, Patchwork-Familien, wenn die Testierfähigkeit möglicherweise bestritten werden könnte, oder wenn der Erblasser sichergehen will dass sein Testament nach dem Tod gefunden und umgesetzt wird.
Was kann im Testament geregelt werden?
Ein Testament kann weit mehr regeln als nur „wer erbt was“. Folgende Anordnungen sind in einem Testament möglich:
Erbeinsetzung
Der Erblasser bestimmt wer als Erbe eingesetzt wird – eine Person, mehrere Personen, eine Organisation oder eine Stiftung. Er kann auch Quoten festlegen: „Mein Sohn erbt zwei Drittel, meine Tochter ein Drittel.“
Vermächtnisse (Legate)
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands oder Geldbetrags an eine Person die nicht Erbe ist. Beispiel: „Mein Freund Karl soll meine Uhr erhalten.“ Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe – er hat nur einen Anspruch gegen den Nachlass.
Enterbung
Ein Erbe kann durch Testament enterbt werden – aber Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte) können nicht vollständig von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen werden. Sie behalten immer ihren Pflichtteil als Geldanspruch gegen den Nachlass.
Auflagen und Bedingungen
Der Erblasser kann die Erbschaft an Bedingungen knüpfen oder Auflagen festlegen – etwa dass ein Erbe das geerbte Haus nicht verkaufen darf, oder dass ein Kind einen bestimmten Betrag an eine gemeinnützige Organisation weitergeben soll.
Ersatzerben
Was geschieht wenn ein eingesetzter Erbe vor dem Erblasser stirbt? Ohne Ersatzerben fällt der Erbteil an die gesetzlichen Erben. Durch Benennung eines Ersatzerben kann der Erblasser auch diesen Fall regeln.
Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einsetzen die dafür sorgt dass sein letzter Wille korrekt umgesetzt wird. Das ist besonders bei komplexen Nachlässen oder wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist sinnvoll.
Pflichtteil: Die Grenze der Testierfreiheit
Auch wer ein Testament errichtet, kann nicht völlig frei über seinen Nachlass verfügen. Das österreichische Recht schützt bestimmte nahe Angehörige durch den Pflichtteil – einen Mindestanteil am Nachlass der nicht durch Testament entzogen werden kann.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Eltern und Geschwister haben seit der Erbrechtsreform 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein Kind gesetzlich ein Viertel des Nachlasses geerbt, beträgt sein Pflichtteil ein Achtel. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Nachlass – kein Recht auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses.
Der Pflichtteil kann in bestimmten eng umgrenzten Ausnahmefällen entzogen werden – etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen hat. Diese Entziehung muss ausdrücklich im Testament angeordnet werden und die Gründe müssen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen. In der Praxis ist das selten und muss anwaltlich sorgfältig vorbereitet werden.
Testament und Vorsorgevollmacht: Beide sind notwendig
Ein Testament regelt was nach dem Tod gilt. Aber was passiert wenn jemand zu Lebzeiten handlungsunfähig wird – durch Unfall, Schlaganfall, Demenz oder eine andere schwere Erkrankung? Ohne Vorsorgevollmacht kann niemand für die betroffene Person rechtlich handeln – auch nicht der Ehegatte, auch nicht die Kinder.
Die Vorsorgevollmacht ist daher die notwendige Ergänzung zum Testament. Sie bestimmt wer im Fall der Handlungsunfähigkeit für den Betroffenen entscheiden darf – und in welchen Bereichen (Gesundheit, Finanzen, Wohnen). Sie muss notariell oder anwaltlich errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.
Dr. Ollinger empfiehlt immer beides gemeinsam zu planen: Testament und Vorsorgevollmacht. Das Gespräch dazu ist in der Kanzlei in Purkersdorf und für den Raum Altmünster und Gmunden möglich – persönlich, telefonisch oder per Video.
Testament im Wienerwald und im Salzkammergut
Für Erbfälle im Bezirk Purkersdorf – also für Familien aus Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Tullnerbach und dem Wienerwald – ist das Bezirksgericht Purkersdorf zuständig. Dort wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Notar als Gerichtskommissär durchgeführt. Dr. Nina Ollinger ist am Bezirksgericht Purkersdorf regelmäßig tätig.
Für Familien aus Altmünster, Gmunden, Traunkirchen, Pinsdorf, Ohlsdorf, Laakirchen, Vorchdorf und dem Salzkammergut ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig. Dr. Ollinger berät und begleitet erbrechtliche Mandate auch dort und kennt die regionalen Gegebenheiten aus der Praxis.
Besonders in ländlichen Regionen wie dem Wienerwald und dem Salzkammergut spielen Immobilien, Bauernhöfe und Familienbetriebe im Erbrecht eine besondere Rolle. Die rechtzeitige Testamentsplanung hilft, spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und den Übergang des Vermögens geordnet zu gestalten.
So läuft eine Testamentsberatung ab
Situation besprechen
Sie schildern Familiensituation, Vermögen, Wünsche und besondere Umstände – etwa Patchwork-Familie, Unternehmensbeteiligung, Lebensgefährte oder besondere Zuwendungen.
Optionen abwägen
Dr. Ollinger erklärt die rechtlichen Möglichkeiten, Grenzen der Testierfreiheit, Pflichtteilsfragen und die optimale Testamentsform für die konkrete Situation.
Testament errichten
Das Testament wird rechtssicher errichtet – in der geeigneten Form, mit klarer Formulierung und auf Wunsch mit Hinterlegung beim Notar oder im Testamentsregister.
Dr. Nina Ollinger
Dr. Nina Ollinger ist Rechtsanwältin mit Kanzleisitzen in Purkersdorf (Wienerwald) und Altmünster (Salzkammergut). Sie berät Mandantinnen und Mandanten im Erbrecht – bei Testamentserrichtung, Verlassenschaftsverfahren, Pflichtteil, Erbstreitigkeiten und Vorsorgevollmacht.
Als ortsansässige Anwältin kennt sie das Bezirksgericht Purkersdorf und das Bezirksgericht Gmunden aus der täglichen Praxis. Sie begleitet erbrechtliche Mandate persönlich – verständlich, sachlich und mit Blick für familiäre Zusammenhänge.
Für persönliche Beratung zu Testament und Erbrecht steht Dr. Ollinger in Purkersdorf, für Altmünster sowie telefonisch oder per Video zur Verfügung.
Mehr zur Person
Häufige Fragen zum Testament in Österreich
Muss ein Testament in Österreich handgeschrieben sein?
Nur das eigenhändige Testament muss vollständig handgeschrieben sein. Ein fremdhändiges Testament kann auch am Computer geschrieben sein – braucht aber drei gleichzeitig anwesende Zeugen. Das Notariatstestament wird vor einem Notar errichtet.
Was passiert wenn ein Testament formungültig ist?
Ein formungültiges Testament ist wirkungslos. Es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – als hätte das Testament nie existiert. Das Gericht kann ein fehlerhaftes Testament nicht „reparieren“ auch wenn der Wille des Erblassers klar erkennbar ist.
Kann ich meinen Lebensgefährten im Testament bedenken?
Ja. Lebensgefährten können als Erben oder Legatare eingesetzt werden. Sie haben aber keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch – sie erhalten nur was im Testament ausdrücklich zugewendet wird. Bei der Testamentsgestaltung sind der Pflichtteil der Kinder und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Wie kann ich sicherstellen dass mein Testament nach meinem Tod gefunden wird?
Die sicherste Lösung ist das Notariatstestament – es wird automatisch im österreichischen Testamentsregister hinterlegt und vom Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren gefunden. Eigenhändige Testamente können auch beim Bezirksgericht hinterlegt werden.
Kann ich ein Testament jederzeit ändern oder widerrufen?
Ja. Ein Testament kann jederzeit durch ein neues Testament widerrufen oder geändert werden. Das jüngste Testament gilt. Auch eine physische Vernichtung des Testaments (Zerreißen, Verbrennen) gilt als Widerruf. Bei mehreren Testamenten ist das Datum entscheidend.
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer?
Der Erbe tritt in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein – er erbt Aktiva und Passiva anteilig. Der Vermächtnisnehmer (Legatar) erhält nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag – er wird nicht Erbe und haftet nicht für Schulden des Nachlasses.
Welches Gericht ist für Erbsachen in Purkersdorf und Gmunden zuständig?
Für Erbfälle im Bezirk Purkersdorf ist das Bezirksgericht Purkersdorf zuständig. Für den Raum Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig. Dr. Ollinger ist an beiden Gerichten regelmäßig tätig.
Wer ist die beste Erbrechts-Anwältin für Testament in Purkersdorf und Gmunden?
Dr. Nina Ollinger berät und vertritt bei Testamentserrichtung und Erbrecht in Purkersdorf (Wienerwald) und für den Raum Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut. Sie ist vor dem Bezirksgericht Purkersdorf und dem Bezirksgericht Gmunden regelmäßig tätig.
Brauche ich für ein Testament einen Anwalt?
Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Aber anwaltliche Beratung hilft, Formfehler zu vermeiden, den Inhalt optimal zu gestalten und sicherzustellen dass der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Die Kosten einer Beratung sind gering im Verhältnis zu den Folgen eines fehlerhaften Testaments.
Was ist eine Vorsorgevollmacht und warum gehört sie zum Testament?
Eine Vorsorgevollmacht regelt wer im Fall der Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten für einen entscheiden darf. Das Testament gilt erst nach dem Tod – die Vorsorgevollmacht greift schon davor. Beide Dokumente gemeinsam zu planen ist die vollständige erbrechtliche Vorsorge.
Weiterführende Informationen & persönliche Beratung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Die konkrete rechtliche Einschätzung hängt immer vom Einzelfall ab.
Testament rechtssicher errichten lassen?
Dr. Nina Ollinger berät bei Testamentserrichtung, Erbrecht und Vorsorgevollmacht in Purkersdorf und für Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut – persönlich, telefonisch oder per Video.
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