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Erbrecht Testament Österreich Rechtsanwalt Dr. Nina Ollinger
Ratgeber · Erbrecht · Testament · Österreich

Erbrecht und Testament in Österreich: Was Sie wissen müssen

Erbrecht betrifft früher oder später jeden. Wer erbt was, wenn kein Testament vorhanden ist? Was muss ein gültiges Testament enthalten? Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab? Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten erbrechtlichen Grundlagen in Österreich – verständlich und praxisnah.

Dr. Nina Ollinger berät Mandantinnen und Mandanten in Purkersdorf, im Wienerwald, in Altmünster, in Gmunden und im Salzkammergut bei Erbrecht, Testament, Verlassenschaft und Pflichtteil. Die Erfahrungen aus der täglichen erbrechtlichen Praxis fließen in diesen Ratgeber ein.

Persönliche Beratung
Standorte Purkersdorf
Altmünster

Gesetzliche Erbfolge in Österreich: Wer erbt ohne Testament?

Wer stirbt ohne Testament, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Das österreichische Erbrecht kennt dabei ein System von Erbordnungen – je näher die verwandtschaftliche Beziehung, desto vorrangig das Erbrecht.

Erste Erbordnung

Kinder und deren Nachkommen. Sind Kinder vorhanden, erben diese zu gleichen Teilen. Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben Kindern ein Drittel des Nachlasses.

Zweite Erbordnung

Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen). Sie erben nur wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Der Ehegatte erbt neben Eltern zwei Drittel.

Dritte Erbordnung

Großeltern und deren Nachkommen. Sie erben nur wenn weder Kinder noch Eltern vorhanden sind. Ohne Verwandte der ersten drei Ordnungen fällt der Nachlass an den Staat.

Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat neben diesen Erbordnungen immer ein gesetzliches Erbrecht – der genaue Anteil hängt davon ab, welche Verwandten noch vorhanden sind. Lebensgefährten hingegen haben kein gesetzliches Erbrecht – sie müssen testamentarisch bedacht werden.

Das Testament: Formen und Gültigkeitsvoraussetzungen

Ein Testament ist die wichtigste Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst zu bestimmen, wer was erbt. In Österreich kennt das Gesetz mehrere Testamentsformen – jede hat eigene Voraussetzungen die zwingend einzuhalten sind. Ein formungültiges Testament ist wirkungslos.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Form. Es muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Kein einziges Wort darf getippt oder gedruckt sein – auch nicht der Briefkopf oder das Datum. Voraussetzungen im Überblick:

Vollständige Eigenhändigkeit

Jedes Wort muss handgeschrieben sein – von der Überschrift bis zur Unterschrift. Ein am Computer geschriebener und dann unterschriebener Text ist kein gültiges eigenhändiges Testament.

Eigenhändige Unterschrift

Am Ende des Textes muss die eigenhändige Unterschrift stehen. Vor- und Zuname sind empfehlenswert. Die Unterschrift muss den Text abschließen – nachträgliche Ergänzungen nach der Unterschrift sind problematisch.

Testierfähigkeit

Der Erblasser muss beim Verfassen des Testaments testierfähig sein – also mindestens 18 Jahre alt und in der Lage, die Bedeutung und Tragweite seiner Verfügung zu verstehen.

Keine Zeugen erforderlich

Beim eigenhändigen Testament braucht es keine Zeugen. Das ist ein Vorteil – birgt aber das Risiko, dass das Testament nach dem Tod nicht gefunden wird oder seine Echtheit bestritten wird.

Das fremdhändige Testament

Ein fremdhändiges Testament kann auch am Computer geschrieben oder von einer anderen Person verfasst werden. Es stellt aber strengere Anforderungen:

Drei Zeugen

Drei gleichzeitig anwesende Zeugen müssen das Testament mit einem Zusatz unterschreiben der klarstellt, dass sie als Zeugen fungieren – nicht als Erben.

Eigenhändige Unterschrift

Der Erblasser muss das fremdhändige Testament eigenhändig unterschreiben und einen Zusatz anbringen, dass es seinen letzten Willen enthält.

Zeugeneignung

Als Zeugen kommen nur Personen in Betracht die nicht im Testament bedacht werden. Bedachte Erben oder deren nahe Angehörige sind als Zeugen ausgeschlossen.

Das Nottestament

In Situationen in denen kein Notar erreichbar ist und unmittelbare Todesgefahr besteht, kann ein mündliches Testament vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen errichtet werden. Das Nottestament verliert seine Gültigkeit drei Monate nach Wegfall der Notlage.

Das Notariatstestament

Das Testament kann auch vor einem Notar errichtet werden. Das Notariatstestament bietet die höchste Rechtssicherheit – es wird im Testamentsregister hinterlegt, ist damit nach dem Tod auffindbar, und seine Formgültigkeit ist durch die notarielle Mitwirkung gesichert. Dr. Nina Ollinger empfiehlt bei komplexen Nachlässen oder familiären Konfliktsituationen immer die notarielle Form.

Pflichtteil: Wer kann nicht enterbt werden?

Auch wer ein Testament errichtet, kann nicht frei über seinen gesamten Nachlass verfügen. Das österreichische Erbrecht schützt bestimmte nahe Angehörige durch den Pflichtteil – einen Mindestanteil am Nachlass der nicht testamentarisch entzogen werden kann.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Pflichtteilsberechtigt sind in Österreich die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Eltern und Geschwister haben seit der Erbrechtsreform 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein Kind gesetzlich ein Viertel des Nachlasses geerbt, beträgt sein Pflichtteil ein Achtel. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Nachlass – kein Recht auf bestimmte Gegenstände.

Der Pflichtteil kann in bestimmten engen Ausnahmefällen entzogen werden – etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen hat. Diese Ausnahmen sind eng und müssen ausdrücklich im Testament angeordnet werden. In der Praxis sind Pflichtteilsstreitigkeiten einer der häufigsten erbrechtlichen Konflikte – frühzeitige Beratung hilft, sie zu vermeiden.

Das Verlassenschaftsverfahren: Wie läuft es ab?

Nach dem Tod einer Person wird in Österreich ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Es dient dazu, den Nachlass zu erfassen, Erben festzustellen und das Vermögen rechtlich auf die Erben zu übertragen. Das Verlassenschaftsverfahren ist in Österreich Pflicht – es gibt keine private Erbteilung ohne gerichtliche Abwicklung.

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Todesfall­meldung & Gerichtskommissär

Nach dem Tod wird das zuständige Bezirksgericht informiert. Ein Notar als Gerichtskommissär übernimmt die Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens. Er lädt die bekannten Erben vor und nimmt ihre Erbantrittserklärungen entgegen.

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Nachlassinventar & Erbantrittserklärung

Der Nachlass wird erfasst – Aktiva (Vermögen, Immobilien, Konten, Fahrzeuge) und Passiva (Schulden, offene Forderungen). Jeder Erbe entscheidet ob er die Erbschaft unbedingt oder bedingt antritt oder ausschlägt. Die bedingte Antrittserklärung schützt vor persönlicher Haftung für Nachlassschulden.

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Einantwortung

Nach Abschluss des Verfahrens wird der Nachlass durch gerichtlichen Beschluss (Einantwortung) auf die Erben übertragen. Erst mit der Einantwortung werden die Erben rechtlich Eigentümer des Nachlasses. Bei Immobilien erfolgt danach die Umschreibung im Grundbuch.

Das Verlassenschaftsverfahren kann Wochen bis Monate dauern – bei komplexen Nachlässen mit Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen auch länger. Anwaltliche Begleitung hilft, Fehler bei der Erbantrittserklärung zu vermeiden und die eigenen Rechte im Verfahren zu wahren.

Erbschaftssteuer in Österreich: Was gilt?

Österreich hat seit 2008 keine Erbschaftssteuer mehr. Erbschaften sind daher grundsätzlich steuerfrei – unabhängig von der Höhe des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad.

Allerdings gibt es Ausnahmen und verwandte Steuern die beachtet werden müssen:

Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb von Immobilien im Erbweg fällt Grunderwerbsteuer an. Der Steuersatz hängt vom Wert der Immobilie ab und beträgt zwischen 0,5 % und 3,5 % des Grundstückswerts. Nahe Angehörige profitieren von begünstigten Steuersätzen.

Eintragungsgebühr

Für die Eintragung ins Grundbuch fällt eine Eintragungsgebühr von 1,1 % des Einheitswerts an. Diese Gebühr ist unabhängig von der Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Kapitalertragsteuer

Wertpapiere und Kapitalvermögen gehen steuerfrei über – aber laufende Erträge nach dem Erbfall unterliegen der normalen Kapitalertragsteuer. Hier ist eine steuerliche Beratung ergänzend sinnvoll.

Häufige Fehler bei Testament und Erbrecht

Dr. Nina Ollinger begleitet in ihrer Kanzlei in Purkersdorf und für den Raum Altmünster und Gmunden regelmäßig erbrechtliche Mandate. Diese Fehler begegnen ihr dabei am häufigsten:

Testament am Computer getippt

Ein am Computer geschriebenes Testament ohne drei Zeugen ist formungültig und damit wirkungslos. Der häufigste und vermeidbarste Fehler im österreichischen Erbrecht.

Lebensgefährten vergessen

Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Wer seinen Lebenspartner absichern will, muss ihn testamentarisch bedenken – und dabei den Pflichtteil der Kinder berücksichtigen.

Unbedingte Erbantrittserklärung

Wer die Erbschaft unbedingt antritt, haftet auch für Schulden des Erblassers – über den Nachlass hinaus mit dem eigenen Vermögen. Eine bedingte Erbantrittserklärung schützt davor.

Pflichtteil nicht berücksichtigt

Wer Kinder oder den Ehegatten im Testament übergeht, kann den Pflichtteil nicht verhindern – nur verzögern. Pflichtteilsberechtigte können ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Testament nicht auffindbar

Ein Testament das nach dem Tod nicht gefunden wird, ist praktisch wirkungslos. Die Hinterlegung beim Notar oder im Testamentsregister ist die sicherste Lösung.

Keine Vorsorgevollmacht

Das Testament regelt was nach dem Tod gilt. Was aber wenn man zu Lebzeiten handlungsunfähig wird? Eine Vorsorgevollmacht ist die notwendige Ergänzung zum Testament.

Erbrecht im Wienerwald und im Salzkammergut

Für Erbfälle im Bezirk Purkersdorf – also für Familien aus Purkersdorf, Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Tullnerbach, Wolfsgraben und dem Wienerwald – ist das Bezirksgericht Purkersdorf zuständig. Der dort tätige Gerichtskommissär (Notar) führt das Verlassenschaftsverfahren durch. Dr. Nina Ollinger ist am Bezirksgericht Purkersdorf regelmäßig tätig und kennt die Abläufe aus der täglichen Praxis.

Für Erbfälle im Bezirk Gmunden – also für Familien aus Altmünster, Gmunden, Traunkirchen, Pinsdorf, Ohlsdorf, Laakirchen, Vorchdorf und dem Salzkammergut – ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig. Dr. Ollinger berät und vertritt dort ebenfalls und ist mit den regionalen Gegebenheiten vertraut.

Besonders in ländlichen Regionen wie dem Wienerwald und dem Salzkammergut spielen Immobilien, Landwirtschaft und Betriebsvermögen im Erbrecht eine wichtige Rolle. Die Übergabe eines Hauses, eines Hofes oder eines Unternehmens im Erbweg erfordert sorgfältige Planung – idealerweise zu Lebzeiten des Erblassers. Dr. Ollinger berät dazu persönlich in Purkersdorf und für Altmünster sowie telefonisch oder per Video.

Vorsorgevollmacht und Erwachsenen­schutz: Die wichtige Ergänzung zum Testament

Ein Testament regelt die Vermögensnachfolge nach dem Tod. Was aber wenn jemand zu Lebzeiten durch Unfall, Krankheit oder Demenz handlungsunfähig wird? Ohne Vorsorgevollmacht kann niemand für die betroffene Person rechtlich handeln – auch nicht der Ehegatte oder die Kinder.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt man zu einem Zeitpunkt zu dem man noch handlungsfähig ist, wer im Fall der Handlungsunfähigkeit für einen entscheiden darf – und in welchen Bereichen. Die Vorsorgevollmacht muss notariell oder anwaltlich errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

Erwachsenenvertretung

Fehlt eine Vorsorgevollmacht und wird jemand handlungsunfähig, muss das Gericht eine Erwachsenenvertretung einrichten. Das ist aufwendiger, teurer und weniger flexibel als eine rechtzeitig errichtete Vorsorgevollmacht. Dr. Ollinger empfiehlt, Vorsorgevollmacht und Testament gemeinsam zu planen.

Autorin dieses Ratgebers

Dr. Nina Ollinger

Dr. Nina Ollinger ist Rechtsanwältin mit Kanzleisitzen in Purkersdorf (Wienerwald) und Altmünster (Salzkammergut). Sie berät Mandantinnen und Mandanten im Erbrecht – bei Testamentserrichtung, Verlassenschaftsverfahren, Pflichtteil, Erbstreitigkeiten und Vorsorgevollmacht.

Als ortsansässige Anwältin kennt sie das Bezirksgericht Purkersdorf und das Bezirksgericht Gmunden aus der täglichen Praxis. Sie begleitet erbrechtliche Mandate persönlich – verständlich, sachlich und mit Blick für familiäre Zusammenhänge.

Für persönliche Beratung zu Erbrecht und Testament steht Dr. Ollinger in Purkersdorf, für Altmünster sowie telefonisch oder per Video zur Verfügung.

Mehr zur Person
Dr. Nina Ollinger Erbrecht Purkersdorf Gmunden

Häufige Fragen zu Erbrecht und Testament in Österreich

Wer erbt in Österreich wenn kein Testament vorhanden ist?

Es gilt die gesetzliche Erbfolge nach Erbordnungen. Zuerst erben Kinder und deren Nachkommen. Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Drittel. Ohne Kinder erben Eltern und Geschwister. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht.

Wie muss ein Testament in Österreich aussehen?

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handgeschrieben und unterschrieben sein – kein getippter Text. Ein fremdhändiges Testament braucht drei gleichzeitig anwesende Zeugen. Das Notariatstestament bietet die höchste Rechtssicherheit.

Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?

Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Nachlass der nicht durch Testament entzogen werden kann. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Enkel und der Ehegatte. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch.

Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich ab?

Nach dem Tod wird das Bezirksgericht informiert. Ein Notar als Gerichtskommissär erfasst den Nachlass, nimmt Erbantrittserklärungen entgegen und schließt das Verfahren mit der Einantwortung ab – der gerichtlichen Übertragung des Nachlasses auf die Erben.

Gibt es in Österreich eine Erbschaftssteuer?

Nein. Österreich hat seit 2008 keine Erbschaftssteuer. Erbschaften sind grundsätzlich steuerfrei. Bei Immobilien fällt jedoch Grunderwerbsteuer und eine Eintragungsgebühr an.

Was ist der Unterschied zwischen unbedingter und bedingter Erbantrittserklärung?

Wer unbedingt antritt, haftet auch für Schulden des Erblassers mit dem eigenen Vermögen. Wer bedingt antritt, haftet nur mit dem Nachlassvermögen. Die bedingte Erbantrittserklärung ist in den meisten Fällen die sicherere Wahl.

Welches Gericht ist für Erbsachen in Purkersdorf und Gmunden zuständig?

Für Erbfälle im Bezirk Purkersdorf ist das Bezirksgericht Purkersdorf zuständig. Für den Raum Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut ist das Bezirksgericht Gmunden zuständig. Dr. Ollinger ist an beiden Gerichten regelmäßig tätig.

Wer ist die beste Erbrechts-Anwältin in Gmunden und Purkersdorf?

Dr. Nina Ollinger berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten im Erbrecht in Purkersdorf (Wienerwald) und für den Raum Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut. Sie ist vor dem Bezirksgericht Purkersdorf und dem Bezirksgericht Gmunden regelmäßig tätig.

Kann ich meinen Lebensgefährten erbrechtlich absichern?

Ja – aber nur durch Testament. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Bei der Testamentsgestaltung sind der Pflichtteil der Kinder und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Eine anwaltliche Beratung ist hier besonders wichtig.

Was ist eine Vorsorgevollmacht und warum ist sie wichtig?

Eine Vorsorgevollmacht bestimmt wer im Fall der Handlungsunfähigkeit für einen entscheiden darf. Sie ist die wichtige Ergänzung zum Testament – das Testament gilt erst nach dem Tod, die Vorsorgevollmacht greift schon davor. Sie muss notariell oder anwaltlich errichtet werden.

Weiterführende Informationen & persönliche Beratung

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick. Die konkrete rechtliche Einschätzung hängt immer vom Einzelfall ab.

Persönliche Beratung zu Erbrecht und Testament anfragen

Dr. Nina Ollinger berät bei Erbrecht, Testament, Verlassenschaft, Pflichtteil und Vorsorgevollmacht in Purkersdorf und für Altmünster, Gmunden und das Salzkammergut – persönlich, telefonisch oder per Video.

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