Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Ollinger

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Erwachsenenvertreter-Verfügung

Erwachsenenvertreter-Verfügung

Die Entscheidung, wer als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird, trifft das Gericht. Dabei steht das Wohl der betroffenen Person im Vordergrund und ihr Wunsch wird in der Regel berücksichtigt werden.

Mit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung kann die betroffene Person schon vor Eintreten einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine geeignete Person dafür nennen. Sie können auch festlegen, wer nicht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden darf.

Der Vorteil der Erwachsenenvertreter-Verfügung liegt darin, dass man individuelle Wünsche und Vorgaben für diesen Fall aussprechen kann. Dieser Wunsch ist dann vom Gericht jedenfalls bei der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzubeziehen. Das Gericht ist aber nicht an die Erwachsenenvertreter-Verfügung gebunden. Es entscheidet nach freiem Ermessen, was am besten für die betroffene Person ist.

Die Erwachsenenvertreter-Verfügung muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt errichtet und von diesen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. Die Erwachsenenvertreter-Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Gerne beraten wir und setzen für Sie eine Erwachsenenvertreter-Verfügung auf.

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