Empfehlungen für Stallbetreiber, Reitschulen und Einsteller ab 1.5.2020
Auf dieser Seite habe ich die aus meiner Sicht wichtigsten Maßnahmen für Stallbetreiber, Reitschulen und Einsteller, die ab 1.5.2020 zu treffen sind, zusammengetragen, basierend auf der derzeit geltenden Rechtslage sowie den Erfahrungen aus meiner Beratung und unzähligen Telefonaten mit betroffen Einstellbetrieben, Reitschulen wie Einstellern sowie Institutionen. Diese Seite wird für die Dauer der Ausgangsbeschränkungen laufend erweitert und aktualisiert.
Eine Bemerkung in eigener Sache: Diese Seite wird mit der größtmöglichen Vor- und Umsicht zusammengestellt. Dennoch sind sämtliche Angaben ohne Gewähr und jegliche Haftung gilt als ausgeschlossen. Ich interpretiere für Sie ein Gesetz, das wenige Tage alt ist, zu dem es keinen juristischen Kommentar und schon gar keine Rechtsprechung gibt.
Empfehlungen für Stallbetreiber:
Unterrichtsbetrieb:
- Siehe Empfehlungen für Reitschulen
Personen am Reitstallgelände:
- Kein Betreten des Einstellbetriebes durch Dritte (Besucher, Familienmitglieder, die selbst nicht reiten).
- Betreten nur durch Einsteller und Sportler (Reiter, Mitreiter, Reitlehrer, Trainer etc, aus meiner Sicht auch Eltern minderjähriger Schüler).
Nutzung der Reithalle:
- Aus meiner Sicht nur für Einsteller zulässig (siehe unten)
Allgemeine Empfehlungen:
- Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen im Toilettenbereich, Stüberl (sofern nicht geschlossen)
- eventuell Einweghandschuhe zur Verfügung stellen
- Gemeinschaftsräume (Stüberl) verschließen, sofern möglich; falls nicht möglich, Benutzung regeln. Achtung: Geschlossene Räumlichkeiten dürfen derzeit nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist (§ 8 Abs 3 COVIC-19-Lockerungsverordnung).
- Sattelkammer / sonstige enge Räume: Benutzung regeln, je 10m² maximal 1 Person, bei kleineren Räumen nur 1 Person alleine.
- Keine Mitgliederversammlung, Kaffeetratsch, Party etc…
- Bei größerer Einstelleranzahl: Benützungsregelung vorsehen (siehe unten)
Nicht mehr erforderlich:
- Regelung der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen
- Begrenzung der Höchstzahl der reitenden Personen
- Begrenzung der Dauer des Besuches
Es ist nur noch die Abstandsregelung relevant! 1m-Abstand allgemein, 2m-Abstand beim Reiten.
Empfehlung für eine schriftliche Stallordnung, die für die Zeit der Ausgangsbeschränkungen gilt:
- Schriftliche Stallordnung gut sichtbar an mehreren Stellen im Stall anbringen.
- Schriftliche Stallordnung nachweislich allen Einstellern zur Kenntnis bringen.
- Empfehlungen für den Inhalt der Stallordnung:
- nur Einsteller bzw Reiter (keine Verwandten, Kinder, Freunde – Ausnahme aus meiner Sicht: Eltern reitender Kinder)
- keine Gruppenbildung
- Mindestabstand von 1m generell, 2m beim Reiten, einhalten
- Gemeinschaftsräume (Stüberl) nicht betreten [falls das nicht möglich ist: … nur einzeln benutzen]
- Sattelkammer / sonstige enge Räume: 1 Person je 10m2, bei Räumen die kleiner sind: nur einzeln eintreten
- Bei Warteschlangen vor der Sattelkammer / sonstigen Räumen etc: Mindestabstand von 1 m einhalten
- Putzplatz: 1m-Abstand einhalten
- Bei Benutzung von gemeinsam benutztem Werkzeug (Besen, Scheibtruhe, Zaungriffe, etc): Handschuhe tragen
- Vermehrte Aufmerksamkeit auf Hygiene in den Toiletten: zur Verfügung gestellte Desinfektionsmittel verwenden
- übliche derzeitige Empfehlungen einhalten (öfteres Händewaschen, Niesen in Einwegtaschentuch/Ellenbeuge, etc)
Empfehlungen für Reitschulen: (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video)
Allgemeine Empfehlungen:
- Reitschulunterricht vorerst nur im Freien, die Zulässigkeit des Reitschulunterrichts in der Halle ist ab Ende Mai zu erwarten.
- Grundsätzlich ist der 1m-Abstand zu Kunden einzuhalten (zB beim Verkauf der Reitstunde), bei der Sportausübung (Reitunterricht) selbst ist der 2m-Abstand einzuhalten
- Maskenpflicht besteht nicht bei der Sportausübung, sehr wohl aber beim Kundenkontakt (zB Reitschulbüro)
- Bei Sportveranstaltungen besteht eine Höchstgrenze von 10 Personen (§ 10 Abs 1 COVID-19-Lockerungsverordnung). Reitunterricht ist zwar keine Veranstaltung; es empfiehlt sich (was ohnehin im Regelfall praktikabel sein wird) diese Grenze nicht zu überschreiten
Empfehlungen für den Anfängerunterricht/ heilpädagogischen Unterricht / Unterricht mit Kindern: (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video)
- In jenen Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (zB Aufstiegshilfe, muss durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden (Masken oder Vollvisiere, Handschuhe, Desinfektion, etc).
- Sind Familienmitglieder, vor allem reitkundige, anwesend und übernehmen die Aufstiegshilfe oder sonstige Tätigkeiten, sodass der Reitlehrer dauerhaft den 2m-Abstand einhalten kann, besteht keine Problematik.
- Für die Heilpädagogik von Interesse: Die COVID-19-Lockerungsverordnung enthält noch eine interessante Spezialbestimmung:
„Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.“
Kurse mit mehreren Teilnehmern (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video):
- 10 Personen-Grenze für „Sportveranstaltungen“, worunter wohl auch Kurse zu verstehen sind, einhalten. Die 10‑Personengrenze betrifft wohl alle Personen, so auch die Kursleiter, die mitzuzählen sein werden (die Verordnung spricht von Veranstaltungen mit mehr als 10 „Personen“ und nicht „Teilnehmern“).
- theoretische Kursstunden/ befindet man sich aus sonstigen Gründen – mit Ausnahme der Sportausübung, die vorerst ja nur im Außenbereich gestattet ist – im Innenbereich: Regeln in geschlossenen Räumen einhalten, derzeit: 1m Abstand, pro Person müssen 10m² zur Verfügung stehen.
Kindercamps im Sommer (hier geht’s zum knackigen Rechts-Info-Video):
- 10 Personen-Grenze für „Sportveranstaltungen“, worunter wohl auch Kurse zu verstehen sind, einhalten. Die 10‑Personengrenze betrifft wohl alle Personen, so auch die Reitlehrer.
- Tätigkeiten im Innenraum(zB Mittagessen, etc) erfordern die Einhaltung der Regeln zu geschlossenen Räumen, derzeit: 1m Abstand, pro Person müssen 10m² zur Verfügung stehen.
- Ob auch Übernachtungenmöglich sein werden, bleibt abzuwarten. Die Vorschriften für Beherbergungsbetriebe können, sobald diese vorliegen, zur Auslegung wohl herangezogen werden.
Empfehlungen für Einsteller:
- Stallordnung des Einstellbetriebes (zum möglichen Inhalt siehe oben): unbedingt einhalten! Bei Problemen das Gespräch und Lösungen suchen! Zeigen Sie Verständnis für Ihren Einstellbetrieb; für ihn ist es keine leichte Zeit! Er versucht sein Personal, sich und auch Sie zu schützen und möchte sich keiner Strafe aussetzen. Unterstützen Sie ihn aktiv dabei!
- Reiten: 2m-Abstand einhalten
- Ausreiten: 2m-Abstand einhalten
- Mitreiter: dürfen reiten, 2m-Abstand beim Reiten einhalten
- 1m-Abstand, sofern keine Sportausübung, unbedingt einhalten, keine Gruppenbildung
- keine Maskenpflicht
- nach dem Sport/der Betreuung des Pferdes Reitstallareal verlassen
Empfehlungen zur Reithallennutzung
Seit 1.5.2020 wurde der Breitensport im Freiluftbereich ermöglicht. Einsteller sind jedoch keine Kunden von Sportstätten sondern Mieter/Nutzungsberechtigte und Hinterleger (Einstellvertrag ist ein Verwahrungsvertrag) und sind und waren immer berechtigt, ihr eigenes Pferd zu besuchen und natürlich auch zu bewegen (zu reiten). Einschränkungen, wo die Bewegung des Pferdes stattfindet, gab es nie. Damit ergibt sich nunmehr eine skurrile juristische Situation seit 1.5.2020 – und man sollte dabei bedenken, dass die COVID-19-Lockerungsverordnung für alle Lebenslagen in ganz Österreich und nicht mit Fokus auf den Pferdesport erlassen wurde:
- Einsteller: Diese dürfen aus den soeben dargestellten Gründen für die Sicherstellung der Bewegung ihrer Pferde in der Reithalle reiten. Mannschaftssport, zB Mounted Games, dürfen Einsteller meines Erachtens auf Grund der Beschränkung der Sportausübung auf den Freiluftraum aber nicht in der Halle ausführen.
- Reitschüler: Der Breitensport wurde nur für den Freiluftbereich freigegeben. Reitschüler dürfen nicht in der Halle unterrichtet werden.
- (Einzel)Unterricht eines Einstellers: Der Einsteller darf in der Halle reiten. Ein Dienstleister durfte immer zu seinem Kunden fahren, um dort seine Arbeit zu verrichten (zB Fliesenleger durfte und darf Bad verfliesen). Ergebnis: Der Einsteller wird meines Erachtens von seinem Reitlehrer in der Halle unterrichtet werden dürfen.
- Einsteller nimmt am Unterricht der Reitschule teil: Nun, diesfalls wird die Antwort klar sein: Die Reitschule darf derzeit nicht in der Halle unterrichten.
- Mitreiter: Spannende Rechtsfrage. Der Mitreiter ist Vertragspartner des Einstellers und leitet seine Rechte von diesem ab. Wahrscheinlich darf der Mitreiter in der Halle reiten. Gegenargumentation: Der Sportler darf nur im Freiluftbereich Sport betreiben. Empfehlung: Nach Möglichkeit am Viereck draußen bleiben, Rechtslage nicht abschließend geklärt.
- Bereiter des Einstellers: Der Bereiter eines Pferdes ist Dienstleister und nicht Sportler. Meines Erachtens darf er in der Halle reiten.
- Überdachtes Viereck: Spannend wird wohl auch die Frage sein, was „Freiluftbereich“ ist und ab wann eine Halle eine Halle oder nur ein überdachtes Viereck ist…
Empfehlung: Wo es möglich ist, empfehle ich allen, draußen/am Viereck zu reiten und die Halle nach Möglichkeit zu meiden. Warum? Für den Fall einer Nachschau durch Behörden (BH, dh Amtsarzt, Amtstierarzt oder Polizei) erspart man sich die Bescheinigung, dass die oben getroffenen Feinheiten vorliegen und man die COVID-19-Lockerungsverordnung eingehalten hat.