COVID Pferderechts-Info: Dürfen Einsteller bei einer Quarantäne des Stallbetreibers zu ihrem Pferd?
Die Grundlage für die Ausgestaltung der Quarantäne ist das Epidemiegesetz; demgemäß dürfen zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (wozu COVID 19 zählt) kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen „angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden“. Bekanntermaßen hatten ja eher Landwirte (und auch Pferdebesitzer) in der Vergangenheit das Problem, dass sie ihren privaten Wohnbereich nach Auferlegung einer Quarantäne nicht verlassen durften um ihre Tiere zu versorgen.
Leider ist die Beantwortung der Frage pauschal nicht möglich, da jede BH ihre eigenen Bescheide erlässt. Meines Erachtens ist im Regelfall nicht davon auszugehen, dass die Absonderung des Landwirts sich auf das Stallgebäude erstreckt, in dem andere Personen zulässigerweise anwesend sein dürfen, denn das würde dem „Absonderungsgedanken“ des Epidemiegesetzes zuwiderlaufen. Im Einzelfall mögen derartige Überraschungen vielleicht nicht auszuschließen sein.
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