Corona-Pferderechts-Info: Zusammenhang zwischen Einstellvertrag und Betretungsverbot
Am 27.3.2020 um 12:00 sorgte wieder eine neue „Auslegung“ des Sozialministeriums zum Thema Betretungsverbot für große Aufregung und Unsicherheit in der Pferdewelt.
Hier liest sich nun im Detail wie folgt:
Ich darf in diesem Zusammenhang wiederholt betonen: Diese wie auch die vielen anderen, sich regelmäßig widersprechenden Darstellungen auf der Homepage des Sozialministeriums weisen keinerlei verbindlichen Charakter auf.
Der Einstellvertrag ist dazu da, die Pflichten des Einstellbetriebes (Box, Füttern, Koppel, Anlagennutzung, etc) und die Gegenleistung des Einstellers (Einstellgebühr ua.) festzulegen. Seine Aufgabe ist es nicht, die Pflichten des Eigentümers des Pferdes in Bezug auf sein Eigentum Pferd (ein Recht, das vom Einstellvertrag natürlich unabhängig sowieso besteht) zu regeln.
Auch dass das im Eigentum eines Dritten (Einstellers) stehende Pferd nunmehr vom Einstellbetrieb verpflichtend versorgt werden müsste, ist für mich als langjährig praktizierende Rechtsanwältin neu.
Ein möglicher Anwendungsbereich der Ausführungen des Sozialministeriums könnten die Gnadenbrotpferde sein; der Regelfall ist das aber sicher nicht.
Wie immer der Hinweis in eigener Sache: Ich trage alle Informationen für Sie mit bestem Wissen und Gewissen zusammen. Kein Anspruch auf Vollständigkeit. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Die Beurteilung im Einzelfall ist wesentlich.