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Corona-Pferderechts-Info: Muss sich der Einsteller an die Maßnahmen des Einstellbetriebes halten?

Aktuelles, COVID Coronavirus News | 31.03.2020

Corona-Pferderechts-Info: Muss sich der Einsteller an die Maßnahmen des Einstellbetriebes halten?

Reitbetriebe haben derzeit ziemliche Herausforderungen zu bewältigen: Sie müssen sich um die Umsetzung der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus kümmern und gleichzeitig die vertraglichen Ansprüche der Einsteller und oft auch deren besondere Wünsche unter einen Hut bringen. Dabei sind auch noch die Anforderungen aller Betriebe unterschiedlich. Der „Rundum sorglos Einstellbetrieb“ wird mit der Situation anders umgehen können und müssen, als kleine Einstellbetriebe, große Sportställe oder der Selbstversorgerstall.

Wichtig ist: Auch der Einsteller ist verpflichtet, zu kooperieren und kann nicht nur Forderungen stellen. Bleibt die Kooperationsbereitschaft aus, muss der Einstellbetrieb reagieren, um sich, sein Personal, die anderen Einsteller und die Versorgungssicherheit der Pferde sicherzustellen.

Welche Reaktionen kann der Einstellbetrieb wählen?

  • Information an den Einsteller, dass bei Nichteinhaltung der gesetzten Maßnahmen Anzeige an die Polizei/BH/Amtstierarzt erfolgen kann und dann strenge behördliche Maßnahmen zum Leidwesen aller verhängt werden können
  • Betonung der persönlichen Verantwortung des Einstellers, die er für sein Verhalten hat
  • außerordentliches Kündigungsrecht seitens des Einstellbetriebes für den Fall, dass das Verhalten des Einstellers eine Gefahr darstellt

Mein Wunsch und Appell an alle betroffenen Personen:

  • Einstellbetrieb und Einsteller können nur gemeinsam an Lösungen und der Überbrückung der Krisenzeit arbeiten
  • Um das zu erreichen, müssen auch Einsteller zurückstecken; das Grundrecht Eigentum des Einstellers ist kein Freibrief, um dem Einstellbetrieb das Leben zu erschweren.
  • Der Schlüssel zum Erfolg liegt wohl in der Kooperation aller Beteiligten, wobei wohl nur eine Herangehensweise mit Herz und Hausverstand zum Ziel führen kann.

Wie immer der Hinweis in eigener Sache: Ich trage alle Informationen für Sie mit bestem Wissen und Gewissen zusammen. Kein Anspruch auf Vollständigkeit. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Die Beurteilung im Einzelfall ist wesentlich.

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