Kontaktrecht/Besuchsrecht

Das frühere Besuchsrecht nennt der Gesetzgeber nunmehr nur noch Kontaktrecht. Es ist das Recht desjenigen, bei dem die Kinder nicht hauptsächlich wohnen, seine Kinder regelmäßig zu sehen. Die genaue Ausgestaltung des Kontaktrechtes obliegt den Elternteilen, im günstigsten Fall wird insbesondere hier eine Einigung gefunden. Insbesondere Ferienzeiten und vor allem Geburtstage und Weihnachten sind oft ein Reizthema. Hier empfiehlt sich schon im Scheidungsvergleich eine entsprechend klare Regelung, die für beide Seiten fair und nachvollziehbar ausgestaltet ist. Die juristisch korrekte Abfassung des Vergleichstextes in diesem Punkt hilft nachträgliche Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Welche Rechte Sie haben, welche Regelungen vereinbart werden können und wie Sie auch nach einer Scheidung Ihre Rechte durchsetzen, erläutern wir Ihnen sehr gerne in einem Beratungsgespräch.

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